§ 7 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Zuständigkeit

§ 7.

Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 von dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist, und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.

1. Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer siehe § 61 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12054006

alte Dokumentnummer

N3199441078J

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