Zuständigkeit
§ 7.
Die Sonderabgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 von dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist, und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 von den Zollämtern zu erheben.
1. Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer siehe § 61 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12054006
alte Dokumentnummer
N3199441078J
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