§ 7 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schutzklausel

§ 7

(1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

  1. a) auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;
  2. b) auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;
  3. c) auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.

(3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

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