§ 7 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Schutzklausel

§ 7.

(1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) fest, daß ein mit einer der in § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

(2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

  1. a) auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;
  2. b) auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;
  3. c) auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.

(3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154772

alte Dokumentnummer

N9199433174J

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