§ 7 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Genehmigung Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 7. (1) Wird die Genehmigung einer Anlage

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr oder,
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

  1. 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde (§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.
  2. 2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
  3. 3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
  4. 4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  5. 5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
  6. 6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
  7. 7. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

  1. 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059069

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