§ 7 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Genehmigung Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 7. (1) Wird die Genehmigung einer Anlage

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr oder,
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

  1. 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist der Antrag jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde (§ 25) bekannt zu geben. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.
  2. 2. Die Bekanntmachung gemäß Z 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
  1. a) den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
  2. b) den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  3. c) den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. d) gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Z 3 bis 5 erforderlich sind.
  1. 3. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
  2. 4. Wünscht der Staat (Z 3) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Z 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
  3. 5. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  4. 6. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
  5. 7. Z 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  6. 8. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

  1. 1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 7 Abs. 2 Z 2 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben.
  2. 2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
  1. a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 erfolgt ist,
  2. b) sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
  3. c) sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
  4. d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a schriftliche Einwendungen erhoben haben.

(4) Im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des des § 8 Abs. 4 anzuwenden.

(5) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden

  1. 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40067119

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