§ 7 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Beherbergungsbetriebe

§ 7.

(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungen

  1. 1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. 2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  3. 3. aus beruflichen Gründen,
  4. 4. zu Ausbildungszwecken,
  5. 5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. 6. von Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen,
  7. 7. von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

(4) Abs. 1 gilt nicht für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken. § 6 Abs. 2 bis 10 gilt.

Schlagworte

Campingplatz

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223283

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