§ 7 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2020

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020

Beherbergungsbetriebe

§ 7.

(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 1a bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(6) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(7) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Schlagworte

Campingplatz, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)