Abschlußprüfung
§ 7.
(1) Die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.
(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10009373
Dokumentnummer
NOR40253937
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