§ 7 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Abschlußprüfung

§ 7.

(1) Die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom zuständigen Bundesminister zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.

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