Daten, Datenschutz
§ 7.
(1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(1a) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.
(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40177462
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