§ 7 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Daten, Datenschutz

§ 7.

(1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 54 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40202567

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