§ 7 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone Zonenlegung

§ 7.

(1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Behörde den Bundesminister für Gesundheit zu verständigen; dieser hat eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und einer daran anschließenden Kontrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km einzurichten.

(2) Die Gebiete gemäßAnhang A werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
  2. 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
  1. zur Schutzzone erklärt.

(3) Die Gebiete gemäßAnhang B werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
  2. 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
  1. zur Kontrollzone erklärt.

(4) Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollzonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

(5) Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann den Bundesminister für Gesundheit regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Schutzzone, Verbringungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156550

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)