Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024
3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone Zonenlegung
§ 7.
(1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruches von Bluetongue in einem Betrieb hat die Behörde den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verständigen; dieser kann eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und einer daran anschließenden Kontrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km einrichten.
(2) Die Gebiete gemäßAnhang A werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
- 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
- 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
- 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
- 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
- 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
- zur Schutzzone erklärt.
(3) Die Gebiete gemäßAnhang B werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
- 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
- 2. der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
- 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
- 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
- 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
- zur Kontrollzone erklärt.
(4) Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollzonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
(5) Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann den Bundesminister für Gesundheit regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2024
Schlagworte
Schutzzone, Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20008598
Dokumentnummer
NOR40263785
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)