Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 102 Abs. 3
§ 7
(1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Statut kann die Zulässigkeit von Ausschußbeschlüssen ohne Sitzung vorgesehen werden. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich; der Ausschuß kann aber die Beiziehung von Auskunftspersonen beschließen. Diese Auskunftspersonen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 4.
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