§ 7 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Bewilligungen

§ 7.

(1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ist erforderlich:

  1. 1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;
  2. 2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
  3. 3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zuzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090096

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