§ 7 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH

§ 7.

(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.

(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von € 5,30 netto pro Erledigung ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140788

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