§ 7 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2017

Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH

§ 7.

(1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.

(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40199347

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