Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 7.
(1) Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:
- 1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
- 2. der Umgang mit Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
- 3. der Betrieb
- a) von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 kV betrieben werden, wenn die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt,
- b) aller übrigen Strahleneinrichtungen, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wenn ihre Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen ist, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
- 4. Materialien, die zur Beseitigung oder weiteren Verwendung wie inaktive Stoffe freigegeben wurden, sofern von der zuständigen Behörde keine weiteren Kontrollen vorgeschrieben wurden.
(2) Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.
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