§ 7 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 7.

(1) Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 StrSchG bedürfen keiner Meldung:

  1. 1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
  2. 2. der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde, sofern nicht aufgrund der Bauartzulassung eine Meldepflicht besteht;
  3. 3. der Betrieb von für die Darstellung von Bildern bestimmten Kathodenstrahlröhren oder von Strahleneinrichtungen, die mit einer Spannung von nicht mehr als 30 Kilovolt betrieben werden, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.

(2) Der Besitz von Strahleneinrichtungen bedarf keiner Meldung gemäß § 25 Abs. 6 StrSchG, wenn sich die Strahleneinrichtung in einem nicht betriebsfähigen Zustand befindet, welcher nicht ohne besondere Sachkenntnis beseitigt werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137267

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