§ 7
(1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.
(2) Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/ 1958, und nach diesem zu ahnden. § 41 Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1.
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