§ 7.
(1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und, wenn er grob fahrlässig handelt, einer grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.
(2) Hinterziehung und grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 38a, 39, 41 und 53 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004912
Dokumentnummer
NOR40173974
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