§ 7 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.2020

Die Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. § 1, BGBl. II Nr. 459/2020).

Unterhaltsvorschüsse

§ 7.

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40224106

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