Die Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert (vgl. § 1, BGBl. II Nr. 459/2020).
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
20011087
Dokumentnummer
NOR40224106
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