§ 7 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Unterhaltsvorschüsse

§ 7.

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40249081

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