§ 79a
Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 79a
Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften
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