§ 79a K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 79a

Durchrechnung der Arbeitszeit

(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit

  1. a) bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. b) bei einem längerem Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

(2) Abweichend von § 78a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.

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