Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 79
(1) § 79.Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; § 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten hinzugefügt, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, so gilt für die Erhebung des Ausfuhrzolles § 90 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 37)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)