Rückbringung von im Eingang vorgemerkten Waren
§ 79.
(1) Im Eingang vorgemerkte Waren sind bei der Rückbringung dem Zollamt unter Vorlage der allfälligen Ausübungsbewilligung zu stellen.
(2) Werden die Waren einem Grenzzollamt zum unmittelbaren Austritt gestellt, so genügt mündliche Anmeldung, sofern in einer allfälligen Ausübungsbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Werden sie einem anderen Zollamt gestellt, so sind sie austrittsnachweispflichtig; die §§ 62 bis 64 gelten sinngemäß. Die schriftliche Anmeldung hat alle für die Durchführung des Zollverfahrens anläßlich der Rückbringung notwendigen Angaben zu enthalten; § 73 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Wurden den vorgemerkten Waren inländische Zutaten, die als solche ausfuhrzollpflichtig sind, hinzugefügt, so ist der Ausfuhrzoll nach Maßgabe der Menge, Art und Beschaffenheit und des Wertes zu erheben, die die Zutaten hatten, als sie mit den vorgemerkten Waren in endgültige Verbindung gebracht wurden.
(4) Verletzungen und sonstige Mängel von Nämlichkeitszeichen sind nachzusehen, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen wird.
(5) Zur Abfertigung bei der Rückbringung ist auch der Vormerkschein vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung handelt. Die gestellten Waren sind vom Zollamt auf dem Vormerkschein abzuschreiben; nach Abschreibung aller Waren ist dieser vom Zollamt einzuziehen, auf Verlangen jedoch dem Vormerknehmer wieder auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051777
alte Dokumentnummer
N3199222294J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)