§ 79 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Zum Abs. 2: eine V nach Abs. 2 ist bisher nicht erlassen worden.

Patentblatt

§ 79.

(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 15)

(2) Die Einrichtung und Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg geregelt.(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)

Zum Abs. 2: eine V nach Abs. 2 ist bisher nicht erlassen worden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028727

alte Dokumentnummer

N2197026813S

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