§ 79 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Zum Abs. 2: Siehe die V BGBl. Nr. 227/1994.

Patentblatt

§ 79.

(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.

(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungsweg geregelt.

Zum Abs. 2: Siehe die V BGBl. Nr. 227/1994.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036158

alte Dokumentnummer

N2199221569J

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