Zum Abs. 2: Siehe die V BGBl. Nr. 227/1994.
Patentblatt
§ 79.
(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.
(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungsweg geregelt.
Zum Abs. 2: Siehe die V BGBl. Nr. 227/1994.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12036158
alte Dokumentnummer
N2199221569J
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