Abberufung der Mitglieder
§ 79.
Die Bundesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen:
- 1. bei Verzicht,
- 2. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
- 3. bei grober Pflichtverletzung,
- 4. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) durch körperliche oder geistige Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig wird oder
- 5. im Falle seines Ausscheidens aus dem Richterstand.
- Eine Abberufung aus anderen Gründen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154342
alte Dokumentnummer
N9199329150J
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