§ 79 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 79.

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

  1. 1. bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes),
  2. 2. bei Verzicht,
  3. 3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
  4. 4. mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
  5. 5. bei Zeitablauf,
  6. 6. mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
  7. 7. im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand bzw. des Dienststandes der jeweils vorschlagenden Stelle.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 aus, so ist unter Anwendung des § 78 Abs. 4 bis 7 für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

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