Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)
(1a) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208945
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