Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208958
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