Mitwirkung am Selbstmord
§ 78.
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029621
alte Dokumentnummer
N2197415073T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)