§ 78 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Mitwirkung am Selbstmord

§ 78.

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40229238

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