Mitwirkung am Selbstmord
§ 78.
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40229238
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