§ 78 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag

§ 78

(1) § 78.Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Zuschusses, auf den der ehemalige Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

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