Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78.
(1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes, das im Gehaltsgesetz 1956 für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V vorgesehen ist.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12110492
alte Dokumentnummer
N6199547791J
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