Abgabe von radioaktiven Abfällen
§ 78.
(1) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben werden, sind an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung oder an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung, Zwischenlagerung und späteren Beseitigung abzugeben. Sie können auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, der sich seinerseits gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.
(2) Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.
(3) Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)