§ 78 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 78.

(1) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 74 abgeleitet oder gemäß § 79 freigegeben oder gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, sind an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 zu übergeben.

(2) Alternativ zu Abs. 1 können radioaktive Abfälle auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, sofern sich dieser gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.

(3) Wer radioaktive Abfälle gemäß Abs. 1 abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.

(4) Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1 vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168864

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