§ 77 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

IX. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 77.

Wirksamkeit des Gesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.

(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

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