IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)