§ 77 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2002

IX. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 77.

Wirksamkeit des Gesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.

(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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