§ 77.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 30. Dezember 1947, BGBl. Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder in der geltenden Fassung, sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 23. August 1949, BGBl. Nr. 218, über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen sind, bleiben unberührt.
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