§ 77 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

§ 77

(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 9, des § 18 Z 2 oder des § 63 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.

(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies

  1. 1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
  2. 2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

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