§ 77 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Schlussbestimmungen

§ 77

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Der stufenweise Übergang zu der durch dieses Gesetz vorgesehenen Marktorganisation, insbesondere die stufenweise Umschreibung des Kreises von Endverbrauchern, denen erst zu einem späteren Zeitpunkt das Recht auf Netzzugang gewährt wird, ist einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten. Dieses Bundesgesetz hat insbesondere auch die Verpflichtungen der Erdgasunternehmen gegenüber diesen Verbrauchern zu regeln.

(3) Kunden, die nicht Endverbraucher sind, ist der Netzzugang ab 10. August 2000 zu gewähren.

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