Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 76f.
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 76f.
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)