§ 76f RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verhalten bei Gefahr

§ 76f.

Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

jetzt § 76g

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40159746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)