§ 76d ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 76d

(1) § 76d.Durchführungsverordnungen können bereits vor dem 1. Jänner 1992 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(2) Die Vorsitzenden der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission haben für das Kalenderjahr 1991 je einen Bericht nach § 54 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung zu erstatten.

(3) Die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt befindlichen Mitglieder der Zivildienstoberkommission gelten für den restlichen Zeitraum ihrer Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des Zivildienstrates in der bisherigen Funktion (Vorsitzender, Berichterstatter, übriges Mitglied).

(4) Die Funktion der Mitglieder der Zivildienstkommission erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 1991.

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