§ 76d ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1994

§ 76d

§ 76d. Durchführungsverordnungen zu den in § 76c Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

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