§ 76b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991). In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 76b

(1) § 76b.Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage eingebrachten Anträge auf Befreiung von der Wehrpflicht gelten als Erklärung nach § 2 Abs. 1, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist. Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung nach § 5 Abs. 4 weiterzuleiten. Der Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben worden ist und die ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des ordentlichen Zivildienstes - ungeachtet welcher der im § 4a Abs. 1 Z 3 angeführten Einrichtung sie zugewiesen sind - § 7 in der vor dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76a mit 1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen.

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