Abs. 2: Verfassungsbestimmung
§ 76b
(1) § 76b.Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
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